Inhalt
Aufnahmevorraussetzungen:
- Mittlerer Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung als Sozialpädagogischer Assistent bzw. Assistentin (zweijährige Ausbildung).
- Persönliche Aufnahmevoraussetzungen:
- die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
- eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz; diese kann auch im Verlauf des Bildungsgangs vorgenommen werden.
Das Qualifikationsprofil und der einheitliche Lehrplan verfolgen das Ziel, die Anrechnung von an Fachschulen erworbenen Qualifikationen auf ein Hochschulstudium zu ermöglichen. Die Kompetenzbeschreibungen und Handlungsfelder beziehen sich auf den Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Die generalistische Ausbildung qualifiziert für den Einsatz in den sozialpädagogischen Arbeitsfeldern Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und für sozialpädagogische Tätigkeiten in der Schule. Darüber hinaus qualifiziert sie für die pädagogische Arbeit mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
Neben der Qualifizierung in der Fachschule sollte ein institutionalisiertes, gut ausgebautes System der Weiterbildung die Möglichkeit bieten, Kompetenzen für spezielle oder neue Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu erwerben, die mit entsprechenden Zertifikaten versehen werden können. Auch hier legen der Lehrplan und die Verordnung erste Grundlagen.