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Abschluss: Vorbereitungskurs zur Prüfung Altenpflegehilfe

IBAF - Institut für berufliche Aus- und Fortbildung gGmbH Pflege-Schulungszentrum Norderstedt, Rugenbarg 63 a, 24848 Norderstedt

Inhalt

Förderfähige Personengruppen sind:
Geringqualifizierte Mitarbeiter gemäß § 81 Absatz 2 SGB III, die entweder über keinen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz verfügen, kein Studium erfolgreich abgeschlossen haben oder seit mindestens vier Jahren eine ungelernte Tätigkeit ausüben, die üblicherweise keine Berufsausbildung erfordert.

Förderung der Arbeitgeber*innen:
Neben den Maßnahmekosten kann auch ein Teil der Lohnkosten für den*die Arbeitgeber*in erstattet werden (sogenannter Arbeitsentgeltzuschuss gemäß § 81 Absatz 5 SGB III).

Zielsetzung:
Das Gesetz will dem drohenden Fachkräftemangel entgegenwirken, indem der Erwerb von Fähigkeiten, die für eine Weiterbeschäftigung von geringqualifizierten Arbeitnehmer*innen notwendig sind, gefördert wird. Die Arbeitnehmer*innen sollen so die Möglichkeit erhalten, Teilqualifikationen zu erwerben oder fehlende Berufsabschlüsse nachzuholen, ohne ihre eigentliche Arbeit dafür kündigen zu müssen.
Unternehmer*innen können durch QCG (langjährig) bewährte Mitarbeiter*innen mit Hilfe finanzieller Unterstützung seitens der Agenturen fördern und an sich binden.

Speziell für die Externen-Prüfung schreibt das neue Gesetz für die Ausbildung zur Altenpflegehilfe in Schleswig-Holstein das Folgende vor:
(Auszug aus der Landesverordnung über die Berufe in der Pflegehilfe
(Pflegehilfeberufeverordnung - PflHBVO) verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über die Berufe in der Pflegehilfe und zur Aufhebung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe vom 1. November 2019 (GVOBl. S. 484))

§ 17
Externenprüfung
(1) Abweichend von § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auf Antrag zur staatlichen Prüfung auch zugelassen werden:

1.Personen, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und

2. a) eine dem Ausbildungsziel entsprechende mindestens dreijährige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens 30 Wochenstunden oder eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in Teilzeit mit einem Umfang von mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit in den dem Antrag vorausgehenden sieben Jahren in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus nachweisen und

b) durch Vorlage von Schul- oder Fortbildungsbescheinigungen oder von Zeugnissen nachweisen können, dass sie auf andere Weise die für eine Pflegehilfeausbildung in der Anlage 1a oder 1b aufgeführten erforderlichen Kompetenzen erworben haben

3. mindestens die ersten beiden Ausbildungsjahre nach dem Pflegeberufegesetz, dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), absolviert haben.

(2) Die Externenprüfungen können für die Altenpflegehilfe von Pflegeschulen nach § 9 und für die Krankenpflegehilfe von Pflegeschulen nach § 12 abgenommen werden. Für die Externenprüfungen finden die §§ 15 und 16, 18 bis 24 entsprechend Anwendung.

(3) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der einschlägigen Anlage 5a oder 5b erteilt.

(4) Eine Zulassung zur Externenprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe endgültig nicht bestanden hat.

Abschluss
Altenpflegehelfer/in (Ausbildung, Berufsfachschule, PrüfO Landesrecht) i
Abschlussart
Externenprüfung (Nachholen von Schul- und Berufsabschlüssen) i

Termine

Für dieses Angebot ist momentan eine Zeit bzw. Ort bekannt:

ZeitenDauerArtPreisOrtBemerkungen
04.11.24 - 07.03.25
Mo., Di., Mi., Do. und Fr.
08:00 - 15:00 Uhr
4 Monate (244 Std.) Ganztägig k. A. Rugenbarg 63a
22848 Norderstedt

max. 25 Teilnehmende

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